-Versicherungsmakler- Karl-Heinz Rüttgens

Mit Sicherheit für Sie da !
Haftpflicht
Diensthaftpflicht
Kontakt
-Versicherungsmakler-
Wielandstrasse 14 (Hinterhaus)
47799 Krefeld
Telefon: 02151-978842
mehr...

Die Diensthaftpflicht für Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst

Seite per E-Mail empfehlen

Auch in der Verwaltung kann grobe Fahrlässigkeit zum Versicherungsfall führen.

Ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit und schon ist es passiert...
Sie haben einem Anderen einen Schaden zugefügt; eine falsche Entscheidung getroffen. Beispiele dafür gibt es in der Praxis zur Genüge!
Einem Verwaltungsangestellten unterläuft ein Fehler bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen, Kindergeld oder auch Gehältern.
Auch wichtige Frist- oder Terminversäumnisse können finanziellen Schaden anrichten.

Diese entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des Rückgriffs aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen durch den Dienstherren eingefordert werden.


Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur Diensthaftpflichtversicherung.
Bitte verwenden Sie dazu unser Kontaktformular.
zum Kontaktformular
 

nach obenSelbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.

Dazu gehören Schäden, die Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügen, z.B.:

  • durch falsche Beratung
  • unrichtige Beglaubigungen
  • Versehen in Steuerangelegenheiten
  • ungerechtfertigte Beschlagnahme von Privateigentum
  • bis hin zu ungerechtfertigten Betriebsschliessungen

Ungeahnte finanzielle Forderungen können da auf Sie zukommen. Und Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen.

Dann können Sie sich auf Ihre Berufs-/Diensthaftpflicht-Versicherung verlassen.

 

nach obenBeamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?

Dazu gehören Beamte oder Angestellte mit reiner Verwaltungstätigkeit bei einer Bundes- oder Landesbehörde.
Ebenfalls einer Gebietskörperschaft (z.B. Bezirk, Gemeinde), der Bundes- oder Landesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA und LVA), der Bundesanstalt für Arbeit und weiteren staatlichen Stellen oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft.